Satzung des Skiverein Hindelang e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen SKIVEREIN HINDELANG e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hindelang.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister bei Amtsgericht Kempten, Zweigstelle Sonthofen eingetragen.
  4. Der Verein gehört dem Bayerischen Landessportverband (BLSV) an. Er ist Mitglied des Deutschen Skiverbandes (DSV), des Bayerischen Skiverbandes (BSV) und des Allgäuer Skiverbandes (ASV).

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Skiverein Hindelang e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
  2. Zweck des Vereins ist es, den Sport, insbesondere den Skilauf zu fördern.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden oder Ausschluß eines Mitglieds werden Mitgliederbeiträge oder Spenden nicht zurückerstattet .
  5. Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig, hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
Mittel zur Erreichung des Zweckes sind insbesondere:

  1. dem Sport zugehörige jugendpflegerische Maßnahmen sowie die Pflege der Kameradschaft;
  2. Ausrichten von Sportveranstaltungen im Leistungs- und Breitensport unter Berücksichtigung moralischer und gesundheitlicher Grundsätze;
  3. Vorbereitung, Einsatz und Förderung von Übungsleitern und Kampfrichtern;
  4. Pflege und der bewußte Umgang mit der Natur bei der Ausübung des Sports;
  5. Zusammenarbeit mit allen skisportpflegenden Vereinen, Verbänden und Institutionen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  2. Wer Mitglied des Vereins werden will, hat dies einem unter § 12 genannten Vorstandsmitglied mündlich oder schriftlich zu erklären.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Nichtaufnahme aus rassischen, religiösen und parteipolitischen Gründen ist nicht statthaft.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins jederzeit tatkräftig zu unterstützen, sportliche Kameradschaft und sportliche Haltung zu pflegen und bei Veranstaltungen als Vertreter des Vereins nach bestem Können das An- sehen des Vereins zu fördern.
  2. Alle Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende Stimme. Beschließende Stimme und wählbar in Vorstandsfunktionen sind nur volljährige Mitglieder.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins unter den dafür vorgesehenen Bedingungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nützen.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt, diese Satzung und die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen.

§ 6 Ehrungen

  1. Durch den Vereinsausschuß können außerordentlich verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verdienste werden nach ideellen sowie sportlichen Gesichtspunkten beurteilt. Die Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit. Sie haben alle Rechte, aber nicht die Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
  2. Besonders verdienten Mitgliedern kann der Ausschuß die "Ehrennadel" für besondere Verdienste verleihen.
  3. Jedes Mitglied, das 25 Jahre ohne Unterbrechnung dem Verein angehört hat, erhält die "Bronzene Ehrennadel" des Vereins.
    Jedes Mitglied, das 40 Jahre ohne Unterbrechung dem Verein angehört hat, erhält die "Silberne Ehrennadel" des Vereins.
    Jedes Mitglied, das 50 Jahre ohne Unterbrechung dem Verein angehört hat, erhält die "Goldene Ehrennadel " des Vereins.
  4. Weitere Ehrungen können jederzeit vom Vereinsausschuß vorgenommen werden.

§ 7 Austritt aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein kann nach Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages jederzeit erfolgen und muß schriftlich gegenüber dem Vereinsausschuß erklärt werden.

§ 8 Ausschluß von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied, welches das Ansehen des Vereins schädigt, der Satzung zuwider handelt und Beschlüsse des Vereins nicht beachtet, kann ausge- schlossen werden. Über den Antrag auf Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluß ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb vier Wochen nach Erhalt des Ausschußbeschlusses das Recht, schriftlich Einspruch zu erheben und sich zu rechtfertigen. Es kann auf persönliche Anhörung bestehen. Die weitere Entscheidung trifft der Vereinsausschuß durch Beschluß mit 2/3-Mehrheit.
  2. Bei Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung erfolgt automatisch der Ausschluß des betreffenden Mitglieds.

§ 9 Finanzierung

  1. Für die Finanzierung der Aufgaben wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben. Er ist in Form eines Jahresbeitrages zu entrichten.
  2. Die Mitglieder des Vereins, die in dessen Auftrag tätig sind, haben nur Ersatzanspruch auf die tatsächlich verausgabten und schriftlich nachgewiesenen Beträge.
  3. Die Arbeit des Vereins wird neben den Beiträgen der Mitglieder noch finanziert durch Überschüsse aus Veranstaltungen, aus Spenden und Zuwendungen.

§ 10 Organe
Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vereinsausschuß
  3. der Ältestenrat

§ 11 Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal im Vereinsjähr statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder durch schriftliche Einladung. Termin und Tagesodnung sind den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher bekanntzugeben.
  2. Anträge an die Generalversammlung können von allen Vereinsmitgliedern und dem Vereinsausschuß eingebracht werden. Sie müssen mindestens vier Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Später eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Anträge auf Satzungsänderung, auf Änderung des Vereins-Zweckes sowie auf Auflösung des Vereins können auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  3. Auf Beschluß des Vereinsausschusses kann, oder auf Verlangen non mindestens 15 % der Mitglieder mit Namensunterschrift muß eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Generalversamm- lung ist stets beschlußfähig.
  5. Aufgaben der Generalversammlung sind insbesondere:
    1. Entgegennahme der Arbeitsberichte des Aus- schusses und des Kassiers
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) Genehmigung der Jahresrechnung
    3. Entlastungen
    4. Beschlußfassung vorliegender Anträge
    5. Beschlußfassung über Satzungsänderungen (3/4-Mehrheit)
    6. Festsetzung der Jahresbeiträge
    7. Wahl der Mitglieder des Ältestenrates
    8. Wahl der Mitglieder des Ausschusses Wahl der Kassenprüfer

§ 12 Vereinsausschuß

  1. Der Vereinsausschuß wird gebildet aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassier
    5. dem Chef Kampfrichter
    6. dem Chef alpin
    7. dem Chef nordisch
    8. dem Chef moderne Sportarten
    9. dem Chef Material
    10. dem 1. Beisitzer
    11. dem 2. Beisitzer
    12. dem 3. Beisitzer
    13. dem 4. Beisitzer
    14. dem 5. Beisitzer
  2. Der Vereinsausschuß hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Der Vereinsausschuß ist insbesondere zuständig für:
    1. Vorbereiten der Generalversammlung sowie Auf Stellung der Tagesordnung
    2. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mit- gliedern
    3. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
    4. Beratung der sportlichen Angelegenheiten mit fachübergreifender Bedeutung
    5. Abstimmung fachlich übergreifender Sportprobleme
    6. Koordinierung der einzelnen Sportvorhaben
    7. Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000,- DM
    8. Beschlußfassung über die Streichung von Mitgliedern
    9. Benennung von geeigneten Personen zur Aus- und Weiterbildung zu Übungsleitern und Kampfrichtern.
  3. Der Vereinsausschuß kann für den Verein verbindliche Beschlüsse fassen in Angelegenheiten, wel- che ihm durch die Generalversammlung zugewiesen werden.
  4. Er tagt bei Bedarf, mindestens aber zweimal imJahr. Er wird vom Vorsitzenden einberufen. Zu Fachfragen kann auch ein verkleinerter Ausschuß tagen.

§ 13 Vertretung und Zuständigkeit

  1. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung vertritt.
    Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. Einberufung der Generalversammlung
    2. Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung und des Vereinsausschusses
    3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Erstellung des Jahresberichtes
  2. Der Schriftführer bearbeitet den gesamten Schriftverkehr, führt Protokoll über Ausschußsitzungen und Versammlung und führt die Mitgliederkartei .
  3. Der Kassier ist für die Buchführung und das Mitgliederverzeichnis zuständig. Er ist berechtigt, sich jederzeit über alle finanziellen Belange des Vereins und des Vereinsausschusses Auskünfte einzuholen, die ihm auch umgehend erteilt werden müssen, auf Antrag auch schriftlich. Der Kassier ist insbesondere berechtigt, jeder- zeit die oder einen Kassenprüfer und/oder den Ältestenrat zur Beratung hinzuzuziehen.
  4. Die Chefs alpin und nordisch regeln den alpinen und nordischen Sportbetrieb.
  5. Der Chef für moderne Sportarten überwacht alle weiteren Sportveranstaltungen, welche vom Vorstand übertragen werden.
  6. Der Chef Material ist für die Bedarfsplanung und den Einsatz sowie die Wartung des eingesetzten Materials verantwortlich.
  7. Der Chef Kampfrichter sorgt für die Einteilung, die Aus- und Weiterbildung der Kampfrichter. Zur Abwicklung ihrer Aufgaben bilden die Ressortchefs Arbeitsgremien.
  8. Bei Bedarf kann der Vereinsausschuß einen Ge- schäftsführer bestellen und verpflichten. Seine Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

§ 14 Wahlen

  1. Die Wahl des Vorstands und der Ausschußmitglieder erfolgt auf drei jähre in folgendem Turnus: im Jahr des Inkrafttretens der Satzung alle Ausschußmitglieder
    im darauffolgenden Jahr die in § 12 unter Nr.
    1.2, 1.5, 1.7 und 1.14 genannten
    im nächsten Jahr die in § 12 unter Nr. 1.6, 1.8, 1.9, 1.12 und 1.13 genannten
    im nächsten Jahr die in § 12 unter Nr. 1.1, 1.3, 1.4, 1.10 und 1.11 genannten.
  2. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt per Stimmzettel. Die Wahl aller anderen Ausschußmitglieder kann per Akklamation erfolgen. Auf An- trag muß die Wahl jedoch in geheimer Form mit Stimmzetteln durchgeführt werden.
  3. Gewählt werden kann nur, wer bei der Generalversammlung anwesend ist oder sich mit seiner Nennung schriftlich einverstanden erklärt hat. Scheidet ein Mitglied durch besondere Umstände aus, so wird bis zur nächsten Wahl vom Vereinsausschuß ein kommissarischer Ersatz bestimmt. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

§ 15 Ältestenrat

  1. Der Ältestenrat setzt sich aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit für den Skisport bzw. für den Skiverein besonderes Ansehen und Vertrauen genießen.
  2. Der Ältestenrat kann zu Sitzungen eingeladen werden, in denen Punkte von besonderer Bedeutung behandelt werden. Mitglieder des Ältestenrates haben beratende Stimme.
  3. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden von der Generalversammlung bestimmt.
  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu prüfen und zu überwachen. Sie haben der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer sind berechtigt, auf Antrag des Kassiers oder des Vereinsausschusses und/oder aus eigenem Interesse jederzeit im Verlauf des Geschäftsjahres Überprüfungen des Finanzwesens vorzunehmen.

§ 17 Vereinsmeisterschaft

Der Verein führt nach Möglichkeit jedes Jahr Vereinsmeisterschaften durch.

§ 18 Beschlußfassung

  1. Die Organe des Vereins entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, so- fern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Über alle Beschlüsse der Generalversammlung und des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen, welches vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  3. Die Protokolle des Vereinsausschusses werden den Ausschußmitgliedern zugesandt, die Protokolle der Generalversammlung liegen beim Vorstand zur Einsicht auf.

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann nur von der Generalversammlung geändert werden, sofern bereits mit der Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung ein entsprechender Antrag vorgelegt wurde.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Skivereins Hindelang e.V. kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Eine ordnungsgemäß einberufene Auflösungs-Generalver- sammlung ist stets beschlußfähig. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Hindelang mit der Zweckbestimmung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
  3. In der Auflösungsversammlung werden drei Liquidatoren gewählt.

§ 21 Schlußbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Gerichtsstand des Vereins ist Sonthofen.
  3. Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen
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